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Prüfordnung des Vereins Philatelistischer Prüfer e.V.

Stand: 1. Januar 2017

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  1. Die Prüfung von Postwertzeichen und sämtlichen anderen philatelistischen Belegen (auch Probedrucke, Essays, Entwürfe etc.) dient dem Zweck, Echtheit und Erhaltung festzustellen.

  2. Die Prüfung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach dem aktuellen Stand philatelistischer Kenntnisse für das jeweilige Prüfgebiet. Grundlage bilden die Michel-Kataloge, es kann auch auf weiterführende Spezialkataloge zurückgegriffen werden.

  3. Der Auftraggeber erteilt unter Anerkennung der Prüfordnung den Prüfauftrag auf eigene Rechnung. Die Prüfordnung (in der jeweils gültigen Fassung) ist für jeden Auftrag bindend und einmalig schriftlich vom Auftraggeber rechtsgültig zu unterzeichnen. Jeder weitere Prüfauftrag ist an diese Vereinbarung gebunden. Für den Fall der Änderung der Prüfordnung ist diese erneut zu vereinbaren. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber und Prüfer, nicht mit dem Verein Philatelistischer Prüfer e.V., zustande.

  4. Prüfaufträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

  5. Das Signieren, das Erstellen von Fotoattesten (empfohlen ab einem Katalogwert von Mi. 250,00 €) und Fotobefunden (empfohlen ab einem Katalogwert von Mi. 100,00 €) von Briefmarken, Belegen, Ganzstücken etc. obliegt dem Prüfer. Die beschriebenen Qualitätsangaben beziehen sich auf den Zustand am Tag der Ausstellung des Fotoattestes, Fotobefundes bzw. Kurzbefundes. Die Fotoatteste/Fotobefunde werden zu den jeweils abgebildeten Prüfobjekten erstellt und dürfen zu gewerblichen Zwecken nur mit Genehmigung des Prüfers vervielfältigt werden. Verstöße können urheberrechtlich verfolgt werden.

  6. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit dem Signieren von Prüfgegenständen einverstanden und wird das Anbringen von Prüfzeichen nicht als Veränderung beanstanden. Der Prüfer ist berechtigt, Fälschungen zu kennzeichnen. Die Signierung der Prüfstücke in einwandfreier Qualität erfolgt wie in den Abbildungen im Michel Spezial. Prüfgegenstände mit Mängeln werden erhöht signiert.

  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Prüfer alle älteren Prüfungen, Expertisen von anderen Prüfern und weitere ihm bekannte Umstände wie Reparaturen, Fehler etc., die insbesondere zu einer Fehlbeurteilung führen können, mitzuteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen verletzt, ist er dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, daneben stellt er den Auftragnehmer von Schadensersatzforderungen Dritter frei.

  8. Der Prüfer bemüht sich, das eingelieferte Material in angemessener Zeit zu bearbeiten. Sollte eine Prüfung länger als drei Monate dauern, wird der Auftraggeber informiert.

  9. Die Gefahr für den Verlust bei Einsendung der Prüfgegenstände trägt ausschließlich der Auftraggeber.

  10. Der Prüfer leistet gegenüber dem Auftraggeber die gesetzliche Gewährleistung für die Richtigkeit seiner Prüfung und im Falle einer Veräußerung des Prüfgegenstands auch gegenüber dem Erwerber. Gegenüber dem Erwerber des Prüfgegenstands beginnt die regelmäßige Verjährung mit der Ausstellung des Fotoattestes, Fotobefundes oder Kurzbefundes gemäß Ziffer 5. Eine Haftung des Verein Philatelistischer Prüfer e.V. für seine Prüfer ist ausgeschlossen.

  11. Der Prüfer berechnet für seine Tätigkeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, bis 4 % vom aktuellen Michel-Katalogwert oder weiterführenden Spezialkatalogen. Die Mindestgebühr für jede einzeln vorgelegte Marke bis Mi. 75,00 € beträgt 3,00 €, für jedes Briefstück oder Ganzsache 5,00 €. Für falsch oder verfälscht zu kennzeichnende Prüfgegenstände ab Mi. 300,00 € werden 1 % berechnet, höchstens 50,00 €, auch wenn keine Signatur angebracht wird. Für die Erstellung eines Fotoattestes werden zusätzlich 20,00 €, eines Fotobefundes zusätzlich 10,00 € und eines Kurzbefundes zusätzlich 5,00 € berechnet. Die Mindestgebühr für jede Sendung beträgt 25,00 €.    Auf sämtliche     o.g. Leistungen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von zur Zeit         19 % erhoben.

  12. Versandkosten sind für jede Prüfsendung zu entrichten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

  13. Über die Form der Rücksendung der Prüfsendung entscheidet der Prüfer.

  14. Die Abrechnung der Prüftätigkeit erfolgt in der Regel per Nachnahme (zzgl. Gebühren der Nachnahme), Vorauskasse oder per Rechnung.

  15. Erfüllungsort ist der jeweilige Wohnsitz des Prüfers.

  16. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der Übrigen davon nicht berührt.

Weitere Informationen können beim jeweiligen Prüfer angefordert werden.

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